Geldleistungen - Bürgergeld

Neben der Vermittlung in Arbeit ist die Gewährung von finanziellen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) ein wesentlicher Aufgabenbereich des MaßArbeit Jobcenter.

Formulare, Geldscheine, Münzen

In den Außenstellen der MaßArbeit können leistungsberechtigte Menschen Bürgergeld und Sozialgeld beantragen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Bürgergeld. Familienangehörige, wie zum Beispiel minderjährige Kinder, erhalten das so genannte Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte.

Die Leistungen nach dem SGB II setzen sich aus dem Regelbedarf, etwaigen Mehrbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zusammen. Hinzu können einmalige Leistungen kommen. Die Leistungen werden am Anfang des Monats ausgezahlt. Hier finden Sie Infos dazu, wer Anspruch auf Bürgergeld hat. Hier geht es zu den Antragsunterlagen.

Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld

Sie können Bürgergeld erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind und damit mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
  • Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
  • Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
  • Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.

Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Erwerbsfähig bedeutet, dass Sie nicht wegen einer Krankheit oder einer Behinderung keine Arbeit aufnehmen können. Wer nicht erwerbsfähig, aber leistungsberechtigt ist, kann Sozialgeld erhalten.

Regelbedarf

Der Regelbedarf umfasst sämtliche Bedarfe des täglichen Lebens außer den Bedarfen für Unterkunft und Heizung und die sogenannten Mehrbedarfe. Der Regelbedarf umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile) sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Regelsatz 2024

  • 563 Euro im Monat für Alleinstehende und Alleinerziehende (2023: 502 Euro).
  • 506 Euro für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (2023: 451 Euro).
  • 471 Euro für Personen unter 25 Jahren, die ohne Erlaubnis des Jobcenters umziehen (2023: 420 Euro).
  • 451 Euro für Volljährige unter 25 Jahren, die im Elternhaus leben (2023: 402 Euro).
  • 471 Euro für Jugendliche von 14 bis 17 Jahre (2023: 420 Euro).
  • 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahre (2023: 348 Euro).
  • 357 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahre (2023: 318 Euro).

Unterkunft und Heizung

Bedarfe für die Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Zu den Bedarfen für die Unterkunft gehören insbesondere folgende Aufwendungen:

  • Vertragliche Mietkosten (sogenannte Kaltmiete oder Grundmiete)
  • Heizkosten
  • Nutzungsentgelt bei Genossenschaftswohnungen
  • Zinsaufwendungen für das selbstgenutzte Eigenheim bzw. Eigentumswohnung
  • Nebenkosten (kalte Betriebskosten) sowie
  • Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen.

Mehrbedarfe

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für bestimmte Gruppen von Leistungsempfangenden und/oder in besonderen Lebenssituationen der Regelbedarf nicht ausreichend ist und durch pauschalierte Mehrbedarfe ergänzt werden muss.

Ein Mehrbedarf wird anerkannt bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung und gleichzeitigem Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX, kostenaufwändigerer Ernährung, unabweisbarem, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf und dezentraler Warmwassererzeugung.

Darüber hinaus können leistungsberechtigte Eltern das Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch nehmen.

Kontakt

MaßArbeit (Jobcenter) kAöR

Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Deutschland

Montag bis Freitag
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Donnerstag
8 bis 17:30 Uhr