Geldleistungen

Neben der Vermittlung in Arbeit ist die Gewährung von finanziellen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II ein wesentlicher Aufgabenbereich des MaßArbeit Jobcenter.

Banknoten an Wäscheleine

In den Außenstellen der MaßArbeit können leistungsberechtigte Menschen Bürgergeld und Sozialgeld beantragen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Bürgergeld. Nicht erwerbstätige Familienangehörige, wie zum Beispiel minderjährigen Kinder, erhalten das so genannte Sozialgeld.

Die Leistungen nach dem SGB II setzen sich aus dem Regelbedarf, etwaigen Mehrbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zusammen. Hinzu können einmalige Leistungen kommen. Die Leistungen werden am Anfang des Monats ausgezahlt. Hier finden Sie Infos dazu, wer Anspruch auf Bürgergeld hat. Hier geht es zu den Antragsunterlagen.

Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld

Sie können Bürgergeld erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind und damit mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
  • Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
  • Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
  • Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.

Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Erwerbsfähig bedeutet, dass Sie nicht wegen einer Krankheit oder einer Behinderung keine Arbeit aufnehmen können. Wer nicht erwerbsfähig, aber leistungsberechtigt ist, kann Sozialgeld erhalten.

Regelbedarf

Der Regelbedarf umfasst sämtliche Bedarfe des täglichen Lebens außer den Bedarfen für Unterkunft und Heizung und die sogenannten Mehrbedarfe. Der Regelbedarf umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile) sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Seit dem 1. Januar 2023 gelten folgende Regelbedarfe:

Alleinstehende 502,00 Euro
Volljährige Partner 451,00 Euro
für Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen 402,00 Euro
Kinder von 14 Jahren bis 17 Jahren 420,00 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahren 348,00 Euro
Kinder unter 6 Jahren 318,00 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterkunft und Heizung

Bedarfe für die Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Zu den Bedarfen für die Unterkunft gehören insbesondere folgende Aufwendungen:

  • Vertragliche Mietkosten (sogenannte Kaltmiete oder Grundmiete)
  • Heizkosten
  • Nutzungsentgelt bei Genossenschaftswohnungen
  • Zinsaufwendungen für das selbstgenutzte Eigenheim bzw. Eigentumswohnung
  • Nebenkosten (kalte Betriebskosten) sowie
  • Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen.

Mehrbedarfe

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für bestimmte Gruppen von Leistungsempfangenden und/oder in besonderen Lebenssituationen der Regelbedarf nicht ausreichend ist und durch pauschalierte Mehrbedarfe ergänzt werden muss.

Ein Mehrbedarf wird anerkannt bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung und gleichzeitigem Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX, kostenaufwändigerer Ernährung, unabweisbarem, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf und dezentraler Warmwassererzeugung.

Darüber hinaus können leistungsberechtigte Eltern das Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch nehmen.

Kontakt

MaßArbeit (Jobcenter) kAöR

Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Deutschland

Montag bis Freitag
8 bis 13 Uhr
Donnerstag
8 bis 17:30 Uhr