Teilhabechancengesetz
Das Teilhabechancengesetz schafft seit Anfang 2019 in zwei Varianten neue berufliche Perspektiven für langzeitarbeitslose Leistungsempfangende des Sozialgesetzbuch II.
Das Teilhabechancengesetz schafft seit Anfang 2019 in zwei Varianten neue berufliche Perspektiven für langzeitarbeitslose Leistungsempfangende des Sozialgesetzbuch II. Ziel ist es, neue Beschäftigungschancen für besonders arbeitsmarktferne Menschen zu schaffen und ihnen durch eine ganzheitliche, beschäftigungsbegleitende Betreuung nachhaltig eine soziale Teilhabe zu eröffnen.
Fördermöglichkeit 1 gilt für Menschen, die in den vergangenen sieben Jahren mindestens sechs Jahre Bürgergeld bezogen haben. Betriebe erhalten bei Einstellung in den ersten beiden Jahren einen Zuschuss von 100 Prozent der Lohnkosten, ab dem dritten Jahr erfolgt eine jährliche Senkung um 10 Prozentpunkte. Außerdem werden Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses in Höhe von bis zu 3.000 Euro übernommen und die Beschäftigten erhalten begleitend ein Coaching.
Fördermöglichkeit 2 richtet sich an Arbeitsuchende, die mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Bei Einstellung erhält der Arbeitgebende im ersten Jahr einen Lohnkostenzuschuss von 75 Prozent und ab dem zweiten Jahr in Höhe von 50 Prozent. Auch bei dieser Variante erhalten die Beschäftigten begleitend ein Coaching.
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