Geldleistungen - Grundsicherungsgeld
Neben der Vermittlung in Arbeit ist die Gewährung von finanziellen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) ein wesentlicher Aufgabenbereich des MaßArbeit Jobcenter.
Zum 1. Juli 2026 treten erste Regelungen der neuen Grundsicherung in Kraft. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt schrittweise das bisherige Bürgergeld. Die Änderungen werden in mehreren Stufen umgesetzt: Hier finden Sie alle wesentlichen Neuerungen.
Mit der Reform werden verschiedene Regelungen zur Arbeitsvermittlung, zu Mitwirkungspflichten sowie zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen angepasst. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bleiben weiterhin Bestandteil der Grundsicherung.
Was bleibt bestehen?
Auch mit der Einführung der Grundsicherung bleibt die Aufgabe der MaßArbeit/Jobcenter unverändert:
Sicherung des Lebensunterhalts bei Hilfebedürftigkeit
Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche
Beratung zu Qualifizierung und Weiterbildung
Förderung der beruflichen Integration
Individuelle Unterstützung in besonderen Lebenslagen
Was ändert sich?
Vermittlung in Arbeit hat Vorrang
Künftig steht die schnelle Aufnahme einer Beschäftigung noch stärker im Mittelpunkt. Die Vermittlung in Arbeit hat gegenüber längerfristigen Qualifizierungsmaßnahmen ein stärkeres Gewicht. Natürlich bleiben auch Weiterbildungen und Qualifizierungen weiterhin möglich, werden jedoch in jedem Einzelfall geprüft.
Die Mitwirkungspflichten werden angepasst
Leistungsberechtigte sind wie auch bisher verpflichtet, bei der Arbeitsvermittlung mitzuwirken, Termine wahrzunehmen und vereinbarte Schritte zur Integration in Arbeit einzuhalten.
Dabei werden die gesetzlichen Regelungen zu Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen angepasst und zum Teil verschärft. Künftig gelten teilweise andere Voraussetzungen und Rechtsfolgen als bisher.
Änderungen bei Vermögen und Wohnkosten
Die bisherige Karenzzeit mit besonderen Regelungen zum Schonvermögen und zu den Kosten der Unterkunft entfällt. Vermögen und Wohnkosten werden künftig früher nach den gesetzlichen Vorgaben geprüft und berücksichtigt.
Unterstützung für junge Menschen
Die Beratung und Begleitung junger Menschen beim Übergang von Schule in Ausbildung oder Beschäftigung wird ausgebaut. Dabei arbeitet die MaßArbeit mit anderen Partnern weiterhin eng zusammen.
Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
Die gesetzlichen Möglichkeiten zur Überprüfung von Leistungsansprüchen werden erweitert. Ziel ist eine rechtmäßige und bedarfsgerechte Gewährung von Leistungen.
So erfolgt die Umsetzung
Die neuen Regelungen werden schrittweise ab dem 1. Juli 2026 eingeführt. Welche Änderungen im Einzelfall gelten, hängt unter anderem vom Zeitpunkt des Leistungsbezugs und den jeweils in Kraft tretenden gesetzlichen Regelungen ab.
Haben Sie Fragen?
Bei Fragen zur Grundsicherung oder zu den Auswirkungen auf Ihren persönlichen Leistungsanspruch wenden Sie sich bitte an Ihre persönliche Ansprechpartnerin oder Ihren persönlichen Ansprechpartner bei der MaßArbeit/Jobcenter. Aktuelle Informationen werden außerdem regelmäßig auf dieser Internetseite veröffentlicht.
In den Außenstellen der MaßArbeit können leistungsberechtigte Menschen Grundsicherungsgeld und Sozialgeld beantragen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Grundsicherungsgeld. Familienangehörige, wie zum Beispiel minderjährige Kinder, erhalten das so genannte Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte.
Die Leistungen nach dem SGB II setzen sich aus dem Regelbedarf, etwaigen Mehrbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zusammen. Hinzu können einmalige Leistungen kommen. Die Leistungen werden am Anfang des Monats ausgezahlt. Hier finden Sie Infos dazu, wer Anspruch auf Bürgergeld hat. Hier geht es zu den Antragsunterlagen.
Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsgeld
Sie können Bürgergeld erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind und damit mindestens folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
- Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
- Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
- Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.
Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Erwerbsfähig bedeutet, dass Sie nicht wegen einer Krankheit oder einer Behinderung keine Arbeit aufnehmen können. Wer nicht erwerbsfähig, aber leistungsberechtigt ist, kann Sozialgeld erhalten.
Regelbedarf
Der Regelbedarf umfasst sämtliche Bedarfe des täglichen Lebens außer den Bedarfen für Unterkunft und Heizung und die sogenannten Mehrbedarfe. Der Regelbedarf umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile) sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Regelsatz 2026
- 563 Euro im Monat für Alleinstehende und Alleinerziehende.
- 506 Euro für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.
- 471 Euro für Personen unter 25 Jahren, die ohne Erlaubnis des Jobcenters umziehen.
- 451 Euro für Volljährige unter 25 Jahren, die im Elternhaus leben.
- 471 Euro für Jugendliche von 14 bis 17 Jahre.
- 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahre.
- 357 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahre.
Unterkunft und Heizung
Bedarfe für die Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Zu den Bedarfen für die Unterkunft gehören insbesondere folgende Aufwendungen:
- Vertragliche Mietkosten (sogenannte Kaltmiete oder Grundmiete)
- Heizkosten
- Nutzungsentgelt bei Genossenschaftswohnungen
- Zinsaufwendungen für das selbstgenutzte Eigenheim bzw. Eigentumswohnung
- Nebenkosten (kalte Betriebskosten) sowie
- Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen.
Mehrbedarfe
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für bestimmte Gruppen von Leistungsempfangenden und/oder in besonderen Lebenssituationen der Regelbedarf nicht ausreichend ist und durch pauschalierte Mehrbedarfe ergänzt werden muss.
Ein Mehrbedarf wird anerkannt bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung und gleichzeitigem Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX, kostenaufwändigerer Ernährung, unabweisbarem, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf und dezentraler Warmwassererzeugung.
Darüber hinaus können leistungsberechtigte Eltern das Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch nehmen.
Dienstleistungen der MaßArbeit
- Online-Terminvereinbarung - Außenstellen MaßArbeit
- Leistungen für Bildung und Teilhabe
- Grundsicherungsgeld beantragen
- Grundsicherungsgeld Folgeantrag / Änderungsmitteilung
- Jugendberufshilfe in Pro-Aktiv-Centren
- Arbeitsgelegenheiten
- Personaldienstleistungen
- Einstiegsqualifizierung
- Schulabsentismus | Fachberatung Schulverweigerung
- Jugendsozialarbeit
- Berufsorientierungsmaßnahme
- SEAB - Niedrigschwellige Sprachförderung für Neuzugewanderte
Kontakt
MaßArbeit (Jobcenter) kAöR
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0541 50163911
- info@massarbeit.de
Am Schölerberg 1
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